Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.0. Vertragsumfang & Gültigkeit
1.1. Nina Nagy erbringt Ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Nina Nagy Photography und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich nach diesen AGB oder von Nina Nagy Photography schriftlich bestätigten Änderungen und Ergänzungen. Angebote sind freibleibend. Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle Folgegeschäfte. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn diesen seitens Nina Nagy nicht widersprochen wird.
1.2. Umfang und Bedingungen, Aktualisierungen und Änderungen der vertraglichen Leistungen und das Honorar ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen Nina Nagy Photography und dem Auftragggeber. Der Vertrag zwischen Nina Nagy Photography und dem Auftraggeber kommt dadurch zustande, dass der Auftraggeber das Angebot von Nina Nagy annimmt.Die Anbotslegung erfolgt schriftlich. Änderungen und Ergänzungen eines mit Nina Nagy Photography geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform.
Briefing: Basis der Arbeit von Nina Nagy Photography bildet das Briefing des Auftraggebers.Wird das Briefing mündlich erteilt, wird das entsprechend gegengezeichnete Protokoll zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
1.3. Alle Preisangaben verstehen sich in EURO ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Projektmehrkosten, die durch unerwartete Veränderungen der Beauftragung während der Projektlaufzeit entstehen, werden von Nina Nagy innerhalb von 3 Werktagen bekannt gegeben und sind ebenfalls getrennt in Rechnung zu stellen.
2.0. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen Nina Nagy Photography zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner örtlich uneingeschränkte Nutzungsrechte zur Verwendung der Fotoaufnahmen für 3 Jahre. Diese Nutzungsrechte können nach Ablauf von 3 Jahren verlängert werden. Kosten einer Verlängerung können zu diesem Zeitpunkt neu verhandelt werden. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) Nina Nagy; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.
2.6. Konzept- und Ideenschutz
2.6.1. Erstellt Nina Nagy Photography für den AG ein Konzept oder leistet Nina Nagy andere Vorarbeiten in Hinblick auf die Hauptleistung (Präsentationen, Entwürfe etc.) untersteht das Konzept in seinen sprachlichen und grafischen Teilen dem Schutz des Urheberrechts-gesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Nina Nagy Photography ist dem AG nicht gestattet.
2.6.2. Der gesamte damit verbundene Personal- und Sachaufwand kann an den Vertragspartner verrechnet werden, auch wenn dieses Konzept nicht verwirklicht wird oder der AG die Verwirklichung Dritten überträgt.
3. Eigentum am Filmmaterial
3.1. Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft - sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen - nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
3.4. Nina Nagy ist - sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht - berechtigt von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Der Vertragspartner erlaubt Nina Nagy Photography, konkret abgewickelte Projekte und erbrachte Dienstleistungen als Referenz und zwar auch in der Öffentlichkeit zu nennen.
4.0. Leistung und Gewährleistung
4.1. Nina Nagy wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
4.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Nina Nagy Photography schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen - verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen der Mängel - andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
4.3. Der Auftraggeber legt Nina Nagy Photography alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vor und informiert Nina Nagy Photography unverzüglich von allen Vorgängen und Umständen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind oder Bedeutung haben könnten, auch wenn sie erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
4.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
4.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
4.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
4.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
4.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
4.9. Bei Zeitverzögerungen, die eine termingerechte Durchführung des Auftrags gefährden und nicht im Verschulden von Nina Nagy Photography liegen, steht Nina Nagy Photography ein außerordentliches Rücktrittsrecht zu. Bis zu diesem Zeitpunkt entstandene externe Kosten werden zu 100 Prozent an den AG weiterberechnet und der bislang entstandene interne Aufwand nach den vereinbarten Honorarsätzen abgerechnet und sind vom AG zu bezahlen.
5.0. Werklohn/Honorar
5.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
5.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
5.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Stylisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
5.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
5.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
5.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
6.0. Lizenzhonorar
6.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht Nina Nagy im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
6.2. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den § 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
7.0. Zahlungsmodalitäten
7.1. Die Einhaltung der Zahlungstermine - sofern Zahlungstermine vereinbart wurden - bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch Nina Nagy Photography.
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt Nina Nagy Photography, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das vereinbarte Honorar rechtzeitig (lt. schriftlicher Mitteilung des Auftragnehmers) bezahlt ist, da ansonsten eine zeitgerechte Abwicklung und Lieferung der bestellten Dienstleistungen/ Produkte nicht gewährleistet werden kann. Alle damit verbundenen Kosten sind vom AG zu tragen. Bei Zahlungsverzug des AG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltende Höhe. Weiters ist Nina Nagy Photography nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrags zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
7.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
7.3. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
7.4. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
8.0. Schlussbestimmungen/Sonstiges
8.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
8.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
8.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
8.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Nina Nagy auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).
8.5. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Als verpflichtende Erstinstanz wird die Methode der Mediation herangezogen.